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   OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80   

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OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80 (https://dejure.org/1980,10978)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.1980 - 20 W 4/80 (https://dejure.org/1980,10978)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 1980 - 20 W 4/80 (https://dejure.org/1980,10978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1612
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Art der Unterhaltsgewährung; Voraussetzungen für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung durch das Vormundschaftsgericht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 820
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 25.10.1976 - 16 Wx 113/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Der angefochtene Beschluß erkennt zwar, daß die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß, nimmt aber bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Gründe« (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB), der im Gegensatz zu der Ermessensentscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz uneingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1979, 955; OLG Köln NJW 1977, 202; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 27 Rdn. 30; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 25), vorliegend zu Unrecht einen Ausnahmefall an.

    Unter "besonderen Gründen« iSd § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2266; OLG Köln NJW 1977, 202; BayObLG NJW 1977, 680).

    An diesem Elternrecht hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit auch unter Berücksichtigung teilweise veränderter gesellschaftlicher Anschauungen nichts ändern wollen, denn er hat zum Beispiel im Rahmen der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre keine Änderung der Vorschrift des § 1612 BGB vorgenommen (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202).

    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß nur dann "aus besonderen Gründen« zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681).

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die eigenständige Entwicklung der Antragstellerin abstellt, die ihre Rückkehr in das Elternhaus in dem jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen lasse, wird verkannt, daß bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202), auf die Ursachen der Entfremdung der Beteiligten zurückgegriffen werden muß, die, wenn sie von dem volljährigen Kind provoziert oder auch nur unverschuldet herbeigeführt und seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht zu einer Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung führen können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 702; BayObLG NJW 1977, 680; OLG Köln aaO; Senatsbeschlüsse NJW 1977, 1297, und FamRZ 1979, 955).

  • BGH, 30.06.1969 - V ZR 47/66

    Bestellung eines Erbbaurechts als Schadensersatzanspruch - Verschuldete

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Unter "besonderen Gründen« iSd § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2266; OLG Köln NJW 1977, 202; BayObLG NJW 1977, 680).

    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß nur dann "aus besonderen Gründen« zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681).

  • BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Unter "besonderen Gründen« iSd § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2266; OLG Köln NJW 1977, 202; BayObLG NJW 1977, 680).

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die eigenständige Entwicklung der Antragstellerin abstellt, die ihre Rückkehr in das Elternhaus in dem jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen lasse, wird verkannt, daß bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202), auf die Ursachen der Entfremdung der Beteiligten zurückgegriffen werden muß, die, wenn sie von dem volljährigen Kind provoziert oder auch nur unverschuldet herbeigeführt und seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht zu einer Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung führen können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 702; BayObLG NJW 1977, 680; OLG Köln aaO; Senatsbeschlüsse NJW 1977, 1297, und FamRZ 1979, 955).

  • OLG Frankfurt, 19.04.1977 - 20 W 217/77

    Abänderung der elterlichen Bestimmung des Unterhalts in Naturalleistungen in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die eigenständige Entwicklung der Antragstellerin abstellt, die ihre Rückkehr in das Elternhaus in dem jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen lasse, wird verkannt, daß bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202), auf die Ursachen der Entfremdung der Beteiligten zurückgegriffen werden muß, die, wenn sie von dem volljährigen Kind provoziert oder auch nur unverschuldet herbeigeführt und seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht zu einer Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung führen können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 702; BayObLG NJW 1977, 680; OLG Köln aaO; Senatsbeschlüsse NJW 1977, 1297, und FamRZ 1979, 955).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.1976 - 3 W 38/76

    Anspruch eines unverheirateten Kindes gegen die Eltern auf Unterhaltsgewährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß nur dann "aus besonderen Gründen« zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681).
  • OLG Bremen, 28.09.1976 - 3 W 27/76

    Zurückweisung des erstinstanzlichen Entschlusses eines Landgerichts zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß nur dann "aus besonderen Gründen« zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Das den unterhaltspflichtigen Eltern durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gegebene Recht, eine Unterhaltsgewährung durch Naturalleistungen zu bestimmen, hat auch den Zweck, ihnen einen weitergehenden Einfluß auf die Lebensführung des Kindes zu verschaffen, als dies bei einer Unterhaltsgewährung in Geld möglich ist (so mit Recht die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum: BayObLG FamRZ 1977, 263, 264; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 642, 644 und 702, 703; OLG Köln FamRZ 1977, 54 = NJW 1977, 202; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820; KG JW 1935, 1438, 1439 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Dölle Familienrecht II 1965 § 86 X 2 S. 31; Staudinger/Gotthardt BGB 10./11. Aufl. § 1612 Rdn. 24; Palandt/Diederichsen BGB 39. Aufl. § 1612 Anm. 2; abweichend in der Begründung, aber nicht im Ergebnis Gernhuber a.a.O. § 42 III 1 S. 633: Volljährige Kinder sind zur Selbstbestimmung herangewachsen, doch gebietet die verwandtschaftliche Beziehung noch Rücksichtnahme auf die Eltern).
  • OLG Hamm, 06.07.1983 - 15 W 402/82
    Überdies bestimmt die letztgenannte Vorschrift als Entscheidungsmaßstab das Wohl des Kindes, wogegen nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB die Eltern grundsätzlich nach ihrem eigenen Interesse frei über die Art der Unterhaltsgewährung sollen bestimmen können; eine Änderung dieser Bestimmung wird in der Rechtsprechung grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen (so OLG Köln FamRZ 1977, 54; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820).

    Andererseits soll § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB auch sicherstellen, daß den Eltern, obwohl ihr Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes endet, noch eine gewisse Überwachung der Lebensführung und der Fortschritte in der Berufsausbildung ermöglicht wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820 mwN).

  • OLG Hamburg, 14.07.1983 - 2 W 13/83
    a) Besondere Gründe gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB für eine Änderung der von den Eltern getroffenen Bestimmung zu der Gewährung des Unterhalts können dann angenommen werden, wenn - auch ohne Verschulden oder doch überwiegende Ursache in der Sphäre der Eltern - zwischen ihnen und dem Kind eine schicksalhafte, tiefgreifende Entfremdung eingetreten ist, die das Kind nicht gerade verschuldet hat (KG FamRZ 1970, 415, 417; OLG Köln FamRZ 1977, 54; OLG Frankfurt FamRZ 1977, 555; BayObLG FamRZ 1977, 263; 1979, 950; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 494; LG Mannheim DAVorm 1976, 102, 106; aus der älteren Rechtsprechung KG Recht 1920 Nr. 2435, und OLGZ 42, 90; ferner Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1612 Anm. 13, 14; Köhler in MünchKomm, BGB § 1612 Rdn. 18; Küchenhoff in Erman, BGB 7. Aufl. § 1612 Rdn. 4; AK-Derleder, § 1612 Rdn. 8; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 42 III 4 = S. 635; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 391 f; allgemein strenger in den Anforderungen an die für § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht kommenden Tatsachen OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 642; 1977, 54; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 955; 1980, 820; Diederichsen in Palandt, BGB 42. Aufl. § 1612 Anm. 3).

    Diese Betrachtungsweise hat gerade für solche Fälle Bedeutung, in denen Eltern und Kind lange Zeit nicht mehr zusammengelebt haben, und einander fremd geworden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 950; OLG Zweibrücken aaO; Lange, aaO § 1612 Anm. 13; vgl. auch Köhler, aaO Rdn. 18 zu der Bedeutung des Umstands, daß Eltern sich mit dem Weggang des Kindes abgefunden haben; gegen eine entsprechende Berücksichtigung des Zeitmoments bei eigenmächtiger, gegen den Willen der Eltern erfolgter Trennung des Kindes von der Familie OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820).

  • KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
    Der Senat schließt sich aus folgenden Gründen der letztgenannten Ansicht an: Das den unterhaltspflichtigen Eltern nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumte Recht, Naturalunterhalt anstelle von Geldzahlungen zu leisten, hat auch den Zweck, ihnen einen weitergehenden Einfluß auf die Lebensführung des Kindes zu ermöglichen, als dies bei einer Unterhaltsgewährung durch Entrichtung einer Geldrente geschieht (BGH FamRZ 1981, 250, 252 = BGHF 2, 384; KG JW 1935, 1438, 1439; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820).

    Das Bestimmungsrecht der Eltern wird durch seine erstmalige Festlegung nicht verbraucht (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820; Soergel/Lange, aaO Rdn. 5); entsprechend vermag auch die Ausübung des Bestimmungsrechts durch einen Elternteil nicht zu dem Verbrauch des dem anderen Elternteil zustehenden, jedoch später ausgeübten Bestimmungsrechts zu führen.

  • OLG Hamburg, 23.02.1982 - 2 UF 175/81
    Im übrigen wird das Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB durch eine erstmalige Festlegung der Art der Unterhaltsgewährung - etwa auf die Gewährung von Unterhalt in Geld durch Einverständnis mit dem Weggang der Klägerin - nicht verbraucht, von Mißbrauchsfällen abgesehen (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 952, 954; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820; Diederichsen in Palandt, BGB 41. Aufl. § 1612 Anm. 2; Lange, aaO § 1612 Anm. 5).
  • OLG Frankfurt, 02.06.1982 - 20 W 300/82

    Wahlrecht der Eltern über die Art der Gewährung von Unterhalt bei volljährigen

    Andererseits muß dieses elterliche Bestimmungsrecht aus besonderen Gründen zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterliche Einflußnahme in einer das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1978, 279; 1979, 956; 1980, 820, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 04.05.1982 - 2 UF 213/81
    Das Bestimmungsrecht wird nicht durch eine erstmalige Festlegung der Art der Unterhaltsgewährung "verbraucht« (BayObLG FamRZ 1979, 952, 954; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1612 Anm. 2; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1612 Rdn. 5).
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